Seit 16. Juni 2020 gilt das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unter Beteiligung der Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat (BMI), für Arbeit und Soziales (BMAS) und für Gesundheit (BMG) erstellte Konzeptpapier „Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“ (Konzeptpapier Saisonarbeitskräfte II).

 

Danach gilt bis 31.12.2020 grundsätzlich Folgendes:

 Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen.

 Ein- und Ausreisen müssen ab dem 16. Juni 2020 nicht mehr über das DBV-Portal gemeldet werden. Damit endet das zentrale Anmeldeverfahren Saisonarbeit 2020 mit Ablauf des 15. Juni 2020.

 Vor der Einreise sollte der Arbeitgeber den Saisonarbeitskräften Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich Hygienevorschriften (siehe Downloadbereich) sowie den Arbeitsvertrag und den Vertrag über die vom Arbeitnehmer ggf. zu tragenden Nebenkosten (Transport, Unterkunft, Verpflegung) übersenden.

 Der Arbeits- und Gesundheitsschutz richtet sich nach den durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

      - Dies betrifft vor allem Regeln zum Abstandhalten, der Unterbringung und nötige Hygienemaßnahmen.

      - Generell gilt der Grundsatz „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.

Die Regeln zum Infektions- und Arbeitsschutzschutz sind weiterhin strikt einzuhalten.

 Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an.

 Der Arbeitgeber führt zur Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall Listen mit Adressdaten de Saisonkräfte, Angaben zur Rück- bzw. Weiterreise sowie die Team-/Wohnbelegung. Diese Daten sind nach vier Wochen zu vernichten.

Einzelheiten können dem neuen Konzeptpapier des BMEL (Konzeptpapier Saisonarbeitskräfte II) entnommen werden.

 

Hinweis zur Einreise und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen:

Das Konzeptpapier gestattet die Einreise aus Drittstaaten, sofern die maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Eine Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft ist Drittstaatsangehörigen aufenthaltsrechtlich – auch ungeachtet der Corona bedingten Einschränkungen – nur ausnahmsweise gestattet. Zulässig ist sie derzeit ausschließlich für Studierende, die über die Bundesagentur für Arbeit in eine bis zu dreimonatige Ferienbeschäftigung vermittelt werden. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/auslaendische-studierende Unabhängig vom Herkunftsland der Saisonkräfte sind die im Konzeptpapier genannten Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten!

Dokumente, die Sie Ihren Saisonkräften vor der Einreise zusenden müssen

Deutschland

Rumänien

Bulgarien

Ungarn

Ukraine

Polen