Keine neue Bürokratie durch soziale Konditionalität und eine 1:1-Umsetzung der Brüsseler GAP-Beschlüsse
EU-Agrarförderung

Keine neue Bürokratie durch soziale Konditionalität und eine 1:1-Umsetzung der Brüsseler GAP-Beschlüsse

DBV zur Anhörung anlässlich der Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes am 3. Juni 2024 äußert sich der zuständige Referatsleiter für Agrar- und Förderpolitik Christian Gaebel:

Die deutschen Bauern produzieren seit jeher unter Einhaltung strenger gesetztlicher Vorgaben für Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Ein neuer Mechanismus zur Überprüfung und Sanktionierung im Zuge der GAP-Förderung ist daher völlig überflüssig. Das hat der DBV auch auf EU-Ebene mehrfach angemahnt. Aus landwirtschaftlicher Sicht sind mit der sozialen Konditionalität bürokratische Mehraufwendungen verbunden, ohne nennenswerte Verbesserungen für die in der Landwirtschaft tätigen Menschen auszulösen, weil in vielen Ländern bereits strenge arbeits- und sozialrechtliche Regelungen gelten. Der DBV fordert den Bund sowie die zuständigen Zahl- und Sozialstellen der Länder auf, die soziale Konditionalität praktikabel, ohne neue Dokumentationspflichten für die Landwirte und ohne Verzögerungen bei der Auszahlung der GAP-Prämien umzusetzen."

Christian Gaebel weiter zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes:

Gegenüber der Bundesregierung, dem Bundestag und den Ländern bekräftigt der DBV die Forderung, dass die Verlässlichkeit der Basisprämie in der GAP-Förderung gewahrt bleiben muss. Eine weitere Kürzung beim Budget der politisch bereits auf jährlich rund 2,6 Mrd. Euro abgeschmolzenen Basis ist nicht akzeptabel, vor allem angesichts der bislang völlig unzureichenden Erzeugerpreise gerade bei Marktfrüchten. Für die Landwirte ist es angesichts des jüngst in Kraft getretenen Pakets zur Vereinfachung bestimmter Regelungen im EU-Rahmen der GAP-Förderung außerordentlich wichtig, dass Bund und Länder die EU-seitig ermöglichten Erleichterungen uneingeschränkt 1:1 in Deutschland umsetzen und praxistauglich anwenden. Die dauerhafte Abschaffung von pauschalen Pflichtstilllegungen wertvoller Produktionsgrundlage kann deshalb nur ein erster Schritt in Richtung weniger Bürokratie- und Auflagenlast für die Landwirte sein. Praktikable Ansätze zur Korrektur weiterer GLÖZ-Regelungen liegen vor und müssen mit Entlastungswirkung in die Praxis gebracht werden.”

Hinweise:
Die schriftliche Stellungnahme des DBV zur öffentlichen Anhörung ist zum Download hier verfügbar. Die öffentliche Anhörung am 3. Juni 2024 ab 11:00 Uhr wurde live übertragen und kann hier verfolgt werden.

Hintergrund:
Im Sommer 2021 beschlossen EU-Parlament, Rat und Kommission im damaligen Brüsseler GAP-Trilog, die bereits mit bürokratischen Auflagen überfrachtete EU-Agrarförderung künftig als Hebel zur Durchsetzung sozialer Standards zu verwenden. Im Ergebnis müssen die 27 EU-Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Januar 2025 sicherstellen, dass die Einhaltung europäischer Vorgaben in den Bereichen Beschäftigung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit einem zusätzlichen Kontroll- und Sanktionsmechanismus im Zuge der GAP-Förderung 2023-2027 abgeprüft wird. Für die nationale Umsetzung sieht die Bundesregierung Ergänzungen im GAP-Konditionalitäten-Gesetz vor, die ferner Detailergänzungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung auslösen. Nach Beschluss und Inkrafttreten des aktuellen Brüsseler GAP-Vereinfachungspaketes (Verordnung (EU) Nr. 1468/2024) dient das mit dem Schwerpunkt soziale Konditionalität gestartete parlamentarische Verfahren zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nun auch der Korrektur bzw. Nachbesserung von bisher nicht praktikablen Regelungen zur Erhaltung von Ackerflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Zum geplanten 2. Antrag zur Änderung des Nationalen GAP-Strategieplans 2023-2027 mit Wirkung ab 2025 sollen auch Verbesserungen bei den Ökoregelungen folgen, die im GAP-Direktzahlungen-Gesetz bzw. in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelt werden.