19.12.2024

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat für den Bereich Landwirtschaft die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2024/25 zusammengestellt:

Änderungen im Steuerrecht

  • Umsatzsteuerpauschalierung

Ab dem 6.12.2024 wurde der Pauschalsatz für die pauschalierenden Betriebe von derzeit 9,0% auf 8,4% abgesenkt, und zwar nur für die verbleibenden wenigen Tage des Kalenderjahres 2024. Eine gegenüber dem BMF geforderte Regelung zur Verhinderung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes liegt bislang nicht vor. Ab 1.1.2025 wird der Pauschalsatz dann für das Kalenderjahr 2025 weiter abgesenkt auf 7,8%.

Ab 1.1.2025 wird das BMF außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung aufgrund der gesetzlichen verankerten Berechnung umzusetzen.

  • Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen

Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die Freigrenze für die Steuerbefreiung bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW(peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit einheitlich für alle Gebäudearten.

  • E-Rechnung

Ab 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer untereinander (B2B-Geschäftsverkehr) in der Lage sein, die neue elektronische Rechnung zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Um den Übergang zu erleichtern, gibt es für das Ausstellen von E-Rechnungen Übergangsfristen: bis Ende 2026 dürfen für Umsätze unter den Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. im pdf-Format), ausgestellt werden. Ab 2027 sind alle Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von mehr als 800.000 EUR verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Ab 2028 müssen dann alle inländischen Unternehmer, unabhängig von der Umsatzhöhe, elektronische Rechnungen mit dem neuen Format an inländische Geschäftspartner ausstellen. Hingegen sind Rechnungen an private Endverbraucher nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

  • Aufbewahrungspflicht für Rechnungen

Die bisher 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist auf 8 Jahre abgesenkt worden und steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelegen. Dies gilt alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist zum 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.

Änderungen im Agrarrecht 

  • Veränderte Formerfordernisse für Landpachtverträge und Gewerbemietverträge

Ab dem 1.1.2025 ändern sich Formerfordernisse für den Abschluss langjähriger Landpachtverträge. Pachtverträge können grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Sollen sie jedoch für länger als zwei Jahre geschlossen werden, müssen sie verschriftlicht und eigenhändig unterzeichnet werden, ansonsten können sie unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit nach § 594a BGB gekündigt werden. Statt der strengeren „Schriftform“ ist ab dem Jahreswechsel die „Textform“ nach § 126b BGB maßgebend. Langjährige Pachtverträge können daher künftig z.B. auch per E-Mail geschlossen werden. Gleiches gilt künftig auch für Gewerbemietverträge.

  • Änderungen in der Höfeordnung

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Künftig wird zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 € vor und die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 % mindern.

  • Änderungen Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Für Lieferanten und Käufer der Lebensmittellieferkette haben sich gesetzliche Änderungen ergeben. So ist der vormals befristete Schutz von größeren Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse künftig dauerhaft vom Schutz des AgrarOLkG erfasst. Änderungen hat es auch hinsichtlich der schwarzen und grauen Praktiken gegeben. Neben der Einführung eines Umgehungsverbotes der unlauteren Praktiken, hat es Verschiebungen von Praktiken der schwarzen zur grauen Liste gegeben. Hiervon sind das Retourenverbot und das Verbot von Vereinbarungen zu Lagerkosten betroffen.

  • Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Durch Lockerung der Zustellungsfristen für inländische Briefsendungen im Postgesetz ergeben sich zahlreiche Folgeänderungen für Postlaufzeiten, so auch Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen im Verwaltungsbereich. So gilt z.B. für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten künftig nicht mehr die Drei-Tages-Fiktion, sondern die Vier-Tages-Fiktion, § 41 Abs. 2 VwVfG.

Änderungen im Arbeitsrecht
Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2023 zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Das wurde mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 bereits festgelegt. Bis 30. Juni 2025 muss die Kommission einen Vorschlag für die Mindestlohnanpassung in den Jahren 2026 und 2027 vorlegen. Ob der Gesetzgeber erneut in die Arbeit der Mindestlohnkommission eingreifen und den Mindestlohn zum 1. Januar 2026 – wie von der SPD gefordert – auf 15,00 Euro anheben wird, bleibt abzuwarten.
Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Diese bestimmt sich seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und erhöht sich damit zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 6.672 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Minijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Dieser liegt ab 1. Januar 2025 zwischen 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die zum 1. Januar 2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls zum Jahresbeginn. Für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (2024: 649 Euro). Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 805 Euro (2024: 766 Euro) bzw. 921 Euro (2024: 876 Euro) an. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden dürfen.

Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 313 Euro auf 333 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 69 Euro für Frühstück sowie jeweils 132 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 278 Euro auf 282 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 236,30 Euro auf 239,70 Euro.

In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2025 deutlich von 1,7 auf 2,5 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ebenfalls erhöht und zwar um 0,2 Prozent. Kinderlose Versicherte unter 23 Jahren zahlen weiterhin einen von ihnen allein zu tragenden Zuschlag von 0,6 Prozent. Versicherte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten einen nach Anzahl der Kinder gestaffelten Abschlag.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1. Januar 2023 wieder 2,6 Prozent beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 Prozent.

Erleichterungen für Arbeitgeber bringt das 4. Bürokratieentlastungsgesetz. § 2 NachwG lässt ab dem 1. Januar 2025 den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages auch in Textform (z. B. per E-Mail) zu – ein Papierdokument mit Originalunterschrift (Schriftform) ist nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer jederzeit zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis vom Arbeitnehmer erhält. Entsprechendes gilt auch für die Änderung von Arbeitsverträgen.
Achtung:  Befristete Arbeitsverträge bedürfen weiterhin zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), müssen also weiterhin handschriftlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Ansonsten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Eine Ausnahme besteht nur für die Befristung von Arbeitsverträgen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Hier genügt künftig ebenfalls die Textform (§ 41 SGB VI).

§ 109 Abs. 3 GewO lässt für Arbeitszeugnisse im neuen Jahr die elektronische Form zu. Dies setzt aber eine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Arbeitnehmer haben aber weiterhin das Recht auf ein schriftliches Zeugnis in Papierform mit Unterschrift.

Auch Anträge auf Pflege- und Familienpflegezeit müssen ab 1. Januar 2025 nicht mehr schriftlich, sondern können in Textform (z. B. E-Mail, Fax) gestellt werden. Dasselbe gilt ab 1. Mai 2025 für Anträge auf Elternzeit und mögliche Ablehnungsbegründungen des Arbeitgebers.

Änderungen im agrarsozialen Bereich
Wie in der allgemeinen Sozialversicherung steigen auch die Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Grund hierfür sind im Wesentlichen die stetig wachsenden Leistungsausgaben.

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) führt neben den gestiegenen Leistungsausgaben auch der Wegfall besonderer Bundesmittel und der im Jahr 2025 nicht mögliche Einsatz von Betriebsmitteln zu Beitragserhöhungen. Der Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige steigt hier um durchschnittlich 14,1 Prozent und in den Beitragsklassen 1 und 2 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um 14 Prozent.
Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 535 Euro bzw. bei Ausübung eines Minijobs 556 Euro nicht überschreitet.
Deutliche Änderungen im Beitrag zur LKV können sich ab 1. Januar 2025 auch durch einen dann geltenden neuen Beitragsmaßstab ergeben. Das künftig für die Beitragserhebung maßgebende Standardeinkommen basiert auf jährlich aktualisierten, betriebswirtschaftlichen Daten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie des Thünen-Instituts (TI) und berücksichtigt sowohl die Flächen und Nutzungsarten als auch die erfassten Tiere. Weitere Informationen sowie die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk; www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag). Dort findet sich auch ein Beitragsrechner mit dem Unternehmer ihr individuelles Standardeinkommen berechnen können.
Hinweis: Trotz der Beitragssteigerungen bleibt eine Krankenversicherung in der LKV im Vergleich zu außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig.
Zum 1. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich wie privat Krankenversicherten. In der ePA werden alle Gesundheitsdaten, wie etwa die Krankengeschichte, Impfungen und die Medikationsliste, in digitaler Form gespeichert, wenn die Versicherten dem Anlegen einer ePA oder der Befüllung mit einzelnen Dokumenten und Daten nicht widersprechen.

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Die Beiträge werden zum 1. Januar 2025 entsprechend der Erhöhung in der sozialen Pflegeversicherung (+ 0,2 Prozent) angepasst.
Nicht nur die Beiträge, sondern auch sämtliche Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steigen um 4,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2025 werden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Das Jahresbudget beträgt dann 3.539 Euro.

Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2025 fort. Der Beitrag in den alten Bundesländern, der seit 1. Juli 2024 bundeseinheitlich ist und bei 301 Euro lag, steigt auf monatlich 312 Euro.
Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt bei 187 Euro (Vorjahr: 181 Euro, seit 1. Juli 2024 bundeseinheitlich). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2025 bis zu einem jährlichen Einkommen von 13.482 Euro bzw. 26.964 Euro bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 26.964 Euro für Alleinstehende bzw. 53.928 Euro für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt künftig bundesweit eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von dann 1.647,80 Euro, bis zu der Einkommen nicht auf die Rente angerechnet werden. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen bundesweit mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.557,07 Euro (Altrecht: 1.038,05 Euro) anrechnungsfrei. Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente können weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Seit dem 01. Oktober 2022 ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens nur noch möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1. Januar 2025 die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze damit auf 556 Euro x 12 = 6.672 Euro p. a.
Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfe leistet die SVLFG künftig in allen Versicherungszweigen 21 Euro je geleisteter Einsatzstunde statt zuletzt 13,00 Euro (bzw. 12,75 Euro in den neuen Bundesländern).

Eltern von Kindern, die ab 1. April 2025 geboren werden, erhalten kein Elterngeld mehr, wenn deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 175.000 Euro überschreitet. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Erneuerbare Energien
Im Bereich der erneuerbaren Energien hat das Solarpaket 1b, die größten gesetzlichen Änderungen mit sich gebracht. Für die Landwirtschaft waren insbesondere die Änderungen im EEG 2023 entscheidend.

Solarenergie:

  • Änderung des Stichtags für die Solarstadl-Klausel auf den 1. März 2023.
  • Höhere Vergütung für Dachanlagen: Für gewerbliche Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 40 und 750 kW wird die Einspeisevergütung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht.
  • Repowering für Dachanlagen erlaubt.
  • Solarstrom vom Dach eines Mehrfamilienhauses kann künftig direkt an die Mieter des Hauses weitergegeben werden - eine Einspeisung ins Stromnetz ist nicht mehr erforderlich.
  • Mindestkriterien für Freiflächenanlagen: Freiflächenanlagen müssen künftig 3 von 5 Mindestkriterien erfüllen. Die Kriterien sind maximal 60% der Grundfläche des Gesamtvolumens, biodiversitätsfördernde Pflegekonzepte, Durchgängigkeit für Tierarten muss gewährleistet sein, auf 10% der Fläche müssen standortgerechte Biotopelemente angelegt werden, oder biologisch abbaubare Reinigungsmittel. •
  • Agri-PV-Förderung: Eigenes Untersegment für Aufgeständerte Agri-PV-Anlagen mit einer lichten Höhe von 2,10 m oder aufgeständerte Solaranlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 0,8 m. Höchstwert liegt bei 2024 bei 9,5 Cent.

Die neuen Vergütungssätze für Dachanlagen und die neue Ausschreibung für Agri-PV sind derzeit noch nicht in Kraft, da die EU-Kommission höheren Einspeisevergütungen zustimmen muss. Mit einer Ausschreibung für Agri-PV ist frühestens im März zu rechnen. Der Höchstwert steht noch nicht fest.

Biomasse:
Pflicht einer 150-tägigen Verweilzeit von Substraten im gasdichten System für alle Biogasanlagen unabhängig vom EEG oder Inbetriebnahmejahr entfallen.
Das Biomasse-Volumen wird ab 2025 um 29 % der im Vorjahr nicht in Anspruch genommenen Biomethan-Volumina erhöht.
Die Südquote und die Beschränkung der Biomethan-Ausschreibungen auf die Südregion werden befristet bis inkl. 2027 ausgesetzt.
Güllekleinanlagen, die maximal 75 kW installierte Leistung haben durften, dürfen nun 150 kW installierte Leistung haben, sofern sie für den zusätzlichen Strom keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen.

GAP-Förderung ab 2025

  • Nationaler GAP-Strategieplan zum zweiten Mal geändert

Nach erneut viele Monate andauernden Abstimmungen zwischen EU, Bund und Ländern genehmigte die EU-Kommission Ende Oktober den inzwischen 2. Änderungsantrag Deutschlands zum GAP-Strategieplan 2023-2027. Ab dem GAP-Antragsjahr 2025 gelten demnach weitere Korrekturen und Verbesserungen bei bestimmten Auflagen und Fördervoraussetzungen, die notwendig waren, weil die in Deutschland auf den Weg gebrachte Grüne Architektur einschließlich Konditionalität und Ökoregelungen auch im zweiten Jahr nach der GAP-Reform nicht praktikabel, unbürokratisch und wirtschaftlich attraktiv gelaufen ist. Für 2025 gilt nunmehr die Version 5.1 des deutschen GAP-Strategieplans, die auf insgesamt 2.216 Seiten allen voran gegenüber der EU beschreibt, wie Deutschland die GAP-Förderung national umsetzt (https://t.ly/N5WCV).

  • GAP-Gesetze und GAP-Verordnungen geändert

Die ab 2025 geltenden Änderungen umfassen den Bereich der EU-Direktzahlungen (1. Säule) in Bezug auf Konditionalitätsauflagen, Ökoregelungen, gekoppelte Tierprämien und Sektorprogramme. Hinzu kommt die ab 1. Januar 2025 EU-weit pflichtmäßige Einführung der sozialen Konditionalität in der GAP. Rechtskräftig sind die Änderungen durch das Ende November in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (https://t.ly/Os6z5) und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (https://t.ly/MKup-). Darüber hinaus sind im Dezember wesentliche Details im Wege der Vierten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (https://t.ly/Kia0w) und der Zweiten Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (https://t.ly/2q-1j) rechtskräftig verkündet worden. Bei den geänderten Förderbedingungen einzelner Maßnahmen in der 2. Säule appelliert der DBV an die zuständigen Behörden der Länder, die Landwirte frühzeitig und hinreichend zu informieren.

  • Licht und Schatten bei der Konditionalität ab 2025

Auf Drängen des Berufsstandes treten ab 2025 wichtige Verbesserungen einzelner GLÖZ-Auflagen in Kraft. Die Pflicht zur Stilllegung von 4 Prozent betrieblicher Ackerfläche fällt weg (GLÖZ 8). Für den Antrag auf Narbenerneuerung beim Dauergrünland entfällt die Einverständniserklärung des Eigentümers (GLÖZ 1). Beim Schutz kohlenstoffreicher Böden gibt es für Dauerkulturen wie z.B. Spargel gibt es für Neuansaaten/-pflanzungen oder Rodungen einen Schritt Richtung mehr Praktikabilität (GLÖZ 2). Ökolandbaubetriebe erhalten beim Schutz vor Wassererosion Ausnahmen vom Pflugverbot zugunsten einer rauen Winterfurche bei frühen Sommerkulturen (GLÖZ 5). Auf Basis der Grundsätze der guten fachlichen Praxis fällt die strikte Datumsvorgabe für den Beginn der Mindestbodenbedeckung weg (GLÖZ 6). Anders als z.B. Frankreich, Italien und Österreich wählt Deutschland beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) weiterhin eine komplexe Umsetzung, indem man den Betrieben nicht die EU-rechtliche Option der Fruchtartenvielfalt zur Umsetzung anbietet. Weitere Verbesserungen für mehr Praxistauglichkeit der GLÖZ-Auflagen werden folgen müssen.

  • Einführung der sozialen Konditionalität in der GAP

Ein erheblicher Widerspruch zum dringenden Entbürokratisierungsbedarf in der GAP-Förderung ist die Einführung der sozialen Konditionalität ab 2025, was der DBV seit 2020 als völlig überflüssig bewertet. Drei EU-Richtlinien mit Vorgaben für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie Arbeitgeberverpflichtungen gelten als Grundlage. Diese werden als Fördervoraussetzungen künftig mit den GAP-Zahlungen verknüpft, indem die zuständigen Behörden der Länder die GAP-Zahlstellen in Kenntnis zu setzen haben, ob gegen einen Antragsteller unanfechtbare Anordnungen oder Bußgelder oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen im Falle von arbeits(schutz)rechtlichen Verstößen nach dem geltenden deutschen Recht vorliegen. Gemeint sind Verstöße, die einen landwirtschaftlichen Bezug haben und ab dem 1. Januar 2025 begangen und rechtskräftig geahndet werden. Bei den GAP-Zahlungen würde dann der Sanktionsmechanismus nach Schwere, Umfang und Dauer greifen, der bereits bei den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards zum Erhalt der Flächen im guten landwirtschaftlichen ökologischen Zustand (GLÖZ) gilt. Obwohl das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) betont, dass für die Landwirte mit der sozialen Konditionalität keine zusätzlichen Kontrollen verbunden sind, kritisiert der DBV die Einführung derartiger Mechanismen, die neue Bürokratie auslösen.

  • Änderungen bei Ökoregelungen bleiben kleinteiliges Stückwerk

Die deutsche Konzeption der Ökoregelungen (ÖR) war 2024 auch im zweiten Jahr keine Erfolgsgeschichte. Für die hohen Management- und Opportunitätskosten der Landwirte sind die ÖR-Prämien weiter zu gering. Die Auflagen sind zu kleinteilig und zu kompliziert. Marginale Fehler führen zu unverhältnismäßigen Streichungen der Förderung. Im Ergebnis erreichte Deutschland 2024 erneut nicht seine Flächenziele und schaffte auch keine vollständige Ausschöpfung des ÖR-Budgets mit den geplanten Förderprämien. Mit dem erneuten Ziel einer verbesserten Inanspruchnahme greifen ab 2025 weitere Änderungen, wie z.B. die Erhöhung der Flächenobergrenze auf 8 Prozent bei den freiwilligen Brachen (ÖR 1). Weil jedoch ab 2025 gleichzeitig auch neue Auflagen gelten – wie z.B. die Vorgabe einer anspruchsvollen Mischung für Blühstreifen bei unveränderter Prämie (ÖR 1 b) – , bleibt der Bedarf nach mehr Praktikabilität und Profitabilität bei den Ökoregelungen weiter hoch.

Änderungen der Tierärztlichen-Hausapothekenverordnung
Seit dem 1. Januar 2025 tritt die überarbeitete Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung von 2009, die zuletzt im Jahr 2018 geändert wurde. Die neuen Regelungen orientieren sich an der EU-Tierarzneimittelverordnung 2019/6 und bringen wesentliche Änderungen mit sich. Die bisherigen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Behandlung und Umwidmung bestimmter Antibiotika, wie Cephalosporinen der 3. und 4. Generation oder Fluorchinolonen, bleiben bestehen. Neu eingeführt wird jedoch ein Verbot der Umwidmung von Colistin zur oralen Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren, das der DBV in seinen Stellungnahmen konsequent abgelehnt hat, wobei tierschutzrelevante Indikationen davon ausgenommen sind. Zudem bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Antibiogramms erhalten, die bei Umwidmungen, wiederholten Behandlungen oder dem Wechsel von Antibiotika sowohl für Tiergruppen wie Rinder, Schweine oder Geflügel als auch für Einzeltierbehandlungen gilt. Gleichzeitig werden die Dokumentationspflichten reduziert und an die EU-Vorgaben zur Verschreibung von Tierarzneimitteln angepasst. Damit wird den Tierärzten mehr Zeit für die individuelle Betreuung von Tieren und Beständen ermöglicht. Darüber hinaus werden die Vorschriften für Praxisuntereinheiten, kleine Arzneimittelmengen sowie die Herstellung und Abgabe von Teilmengen präzisiert.

Entlastung für Jagdgenossenschaften
Bereits zum 01.04.2024 wurde eine Befreiung der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer für das Steuerjahr 2024 in das Wachstumschancengesetz aufgenommen. Jagdgenossenschaften, die mit ihrem Jahresumsatz (mehrheitlich Einnahmen aus Verpachtung des Jagdbezirks) unter die Kleinunternehmergrenze fallen, müssen keine jährliche Umsatzsteuererklärung für 2024 abgeben. Da die Kleinunternehmergrenze ab dem 01.01.2025 nochmals erhöht wird, von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für das Vorjahr und 100.000 Euro für das jeweils laufende Kalenderjahr, kommen mehr Jagdgenossenschaften in den Genuss einer Einstufung und damit Entlastung als Kleinunternehmer. Im Jahressteuergesetz ist auch die Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung bei Jagdgenossenschaften, die bereits eine Optionserklärung abgegeben haben, nochmals um zwei Jahre verlängert worden, d. h. bis zum 01.01.2027. Eine erneute Optionserklärung ist für die Inanspruchnahme der Verlängerung nicht erforderlich.