28.12.2017

Rechtliche Änderungen zum 1. Januar 2018 in der Landwirtschaft

DBV: Beiträge zur Landwirtschaftlichen Sozialversicherung steigen

Zum Jahreswechsel treten eine Reihe von Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft in Kraft. Auf folgende wichtige Punkte weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin:

Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2018 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 246 Euro/Monat (Vorjahr: 241 Euro) und in den neuen Bundesländern 219 Euro/Monat (Vorjahr: 216 Euro). Sie steigen somit um 2,1 Prozent (West) bzw. 1,4 Prozent (Ost). Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des sinkenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahr 2018 18,6 Prozent (Vorjahr: 18,7 Prozent) vom Bruttolohn.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt ebenfalls in allen Beitragsklassen um ca. 16 Euro/Monat. Auch für freiwillig in der LKV versicherte Mitglieder steigt der Beitrag um diesen Eurobetrag. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Internetseite der SVLFG eingesehen werden. (www.svlfg.de/50-vmb/vmb06/vmb0601/vmb060108/index.html)

Der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung. Bei sinkendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2018: 15,6 Prozent; 2017: 15,7 Prozent) und konstantem Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2018 (2,55 Prozent), steigt der prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag gegenüber dem Jahr 2017.

Der Zuschlag beträgt im Jahr 2018 16,3 Prozent (Vorjahr: 16,2 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 17,9 Prozent (Vorjahr: 17,79 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags ist ebenfalls unter www.svlfg.de einsehbar.

Stoffstrombilanzverordnung

Die sogenannte Stoffstrombilanzverordnung tritt gerade noch rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 in Kraft, um die bereits im Düngegesetz verankerte Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz für bestimmte Betriebe inhaltlich auszufüllen. Damit ist das im Jahr 2017 neu gefasste Düngerecht vollständig in Kraft.

Zukünftig müssen bestimmte viehhaltende Betriebe zusätzlich zu der nach Düngeverordnung vorgesehenen Feld-Stall-Bilanz auch auf Betriebsebene eine Stoffstrombilanz erstellen. Konkret betrifft dies viehhaltende Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) im Betrieb, wenn sie über einen höheren Viehbesatz als 2,5 GV/ha verfügen. Dabei werden alle dem Betrieb über Saatgut, Dünge- und Futtermittel, Tierkäufe etc. zugeführten Mengen an Stickstoff und Phosphor den Nährstoffmengen gegenübergestellt, die den Betrieb über die Produkte (Milch, Feldfrüchte, etc.) oder Verkaufstiere verlassen. Auch alle Biogasanlagen sind von der Verpflichtung erfasst, wenn sie mit einem tierhaltenden Betrieb im funktionalen Zusammenhang stehen und Wirtschaftsdünger von diesen übernehmen. Basis ist das vom Betrieb für die Feld-Stall-Bilanz nach Düngeverordnung gewählte Bezugsjahr, entweder das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr. Die Zufuhr oder Abgabe von Nährstoffmengen muss jeweils spätestens drei Monate später dokumentiert werden. Die Stoffstrombilanz selbst muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Bezugsjahres (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) vorliegen. Die Regeln zur Erstellung und auch zur Bewertung des Ergebnisses der Stoffstrombilanz gelten zunächst bis zum Ende des Jahres 2022. Im Rahmen einer Evaluierung der Verordnung soll das System der Bewertung der Stoffstrombilanz für Stickstoff überprüft und für die Zeit ab 2023 festgelegt werden.

Kfz-Steuer

Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h können ab 1. Januar 2018 von der Kfz-Steuer freigestellt werden, soweit sie als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ eingestuft sind.

GAP-Direktzahlungen / Änderungen beim Greening

Für das Antragsjahr 2018 wird es einige Änderungen bei den Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geben. Die Mitgliedstaaten können die Junglandwirteprämie anheben und die bürokratischen Nachweispflichten für den „Aktiven Landwirt“ abschaffen. Eine Anwendung dieser Änderungen in Deutschland ist wahrscheinlich und wird Anfang 2018 entschieden. Die Bundesländer können entscheiden, die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete um ein weiteres Jahr auf 2019 zu verschieben.

Ebenso gibt es eine Änderung der förderrechtlichen Definition von Dauergrünland, bei der künftig das Pflügen einer Fläche als maßgeblicher Indikator herangezogen wird. Demnach wird eine Fläche als Dauergrünland angesehen, wenn sie zum Gras- oder Grünfutterpflanzenanbau genutzt wird sowie fünf oder mehr Jahre nicht der Fruchtfolge eines Betriebs angehört und in dieser Zeit nicht gepflügt wird. Allein der Wechsel von Grünfutterpflanzen wäre damit noch keine Fruchtfolge im Sinne der Dauergrünlanddefinition.

Bei den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Greening gibt es ab 2018 neue Optionen. Dazu zählen Miscanthus (Faktor 0,7); Durchwachsene Silphie (Faktor 0,7) und brachliegende Flächen mit Bienenweiden (Faktor 1,5). Außerdem wird bei Leguminosen der ÖVF- Gewichtungsfaktor von 0,7 auf 1,0 angehoben. Allerdings wird dort wiederum das generelle Verbot des Einsatzes synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Ökologischen Vorrangflächen wirksam. Deswegen befürchtet der DBV einen wieder rückläufigen Trend beim Anbau von Leguminosen. Angehoben wird ferner der ökologische Gewichtungsfaktor für Kurzumtriebsplantagen (KUP), von 0,3 auf 0,5.

Beim Greening-Kriterium der Fruchtartendiversifizierung wird der Befreiungstatbestand für Betriebe mit mehr als 75 Prozent Gras-/Brachen-/Leguminosen-Flächen u.a. bezogen auf die Ackerfläche erweitert: Die bisherige Begrenzung dieser Klausel auf 30 Hektar entfällt.

Agrarbürgschaften mit AFP-Investitionsförderung kombinierbar

Nach Abschluss des PLANAK-Umlaufverfahrens Anfang Januar 2018 können Landwirte COSME-Agrarbürgschaften mit der AFP-Förderung kombinieren. Anträge auf Bürgschaften nehmen die Bürgschaftsbanken der Länder entgegen. Nähere Informationen zu Agrarbürgschaften unter www.agrar-bürgschaft.de

Biokraftstoffzertifizierung: Flächennachweis aus dem Jahr 2008 aufbewahren!

Seit 2010 gelten für die Erzeugung von Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, Nachhaltigkeitskriterien. Deren Einhaltung bestätigt der Erzeuger gegenüber seinem Abnehmer durch die sogenannte „Selbsterklärung“. Dazu gehört auch die EU-Vorgabe, dass die Biomasse von Flächen stammt, die bereits zum Referenzstichtag 1. Januar 2008 den Status einer Ackerfläche hatten. Damit soll eine ggf. klimaschädliche Landnutzungsänderung überprüft werden können. Der Nachweis über den Ackerstatus zum 1. Januar 2008 erfolgt in aller Regel durch das Bestandsverzeichnis des GAP-Direktzahlungsantrages aus dem Jahr 2008.

Der DBV empfiehlt, das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 2008 dauerhaft aufzubewahren, obwohl die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren demnächst abläuft. Ohne einen belastbaren Nachweis über den Ackerstatus der Fläche zum Referenzstichtag gilt die Biomasse als nicht nachhaltig, wodurch wirtschaftliche Nachteile bei der Vermarktung der Biomasse drohen. Weiterführende Informationen sind dem „Merkblatt zum Nachweis des Flächenstatus“ unter www.redcert.org zu entnehmen.

Bundesweites Brennen

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen alkoholsteuerbegünstigte Abfindungsbrennereien, die ab diesem Zeitpunkt über eine einheitliche staatliche Brennerlaubnis von jährlich 300 Liter reinen Alkohols verfügen, von Landwirten und Obstbauern in ganz Deutschland betrieben werden. Gleiches gilt für Stoffbesitzer, die jetzt ebenfalls bundesweit im Rahmen eines eigenen Brennkontingentes von jährlich 50 Liter reinen Alkohols in einer Abfindungsbrennerei, ggf. ausnahmsweise auch in einer Verschlussbrennerei, brennen lassen können. Anträge dafür sind beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Weitere Informationen unter www.zoll.de