Anlässlich der Sitzung des DBV-Fachausschusses Nebenerwerbslandwirtschaft und Erwerbskombinationen hat der Ausschussvorsitzende, Werner Räpple, Präsident des BLHV, die Position des Deutschen Bauernverbandes nochmals untermauert, dass Nebenerwerbslandwirte und Landwirte, die sich ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein geschaffen haben (z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Erzeugung erneuerbarer Energien, Pensionspferdehaltung oder Direktvermarktung), bei der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 nicht benachteiligt werden dürfen. Grund für diese Sorge ist die aktuelle Diskussionslage auf EU-Ebene, den „aktiven Landwirt“ sehr eng auszulegen und an kaum praktikable Nachweispflichten zu knüpfen.
Werner Räpple: „Das wesentliche Entscheidungskriterium für die Gewährung von Prämienzahlungen in der 1. und 2. Säule der GAP muss auch in Zukunft eine aktive Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche eines Betriebes bleiben.“ Mit Blick auf die anstehende nationale Umsetzung dieser drohenden EU-Vorgaben komme es darauf an, Zu- und Nebenerwerbslandwirte wie bisher uneingeschränkt an der EU-Förderung teilhaben zu lassen und bürokratische Dokumentations- und Nachweispflichten auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken. „Aus guten Gründen ist die dokumentations- und nachweisintensive Prüfung des ‚aktiven Landwirts‘ seit 2018 in Deutschland abgeschafft worden“, so Räpple. Eine maßgeblich vom EU-Parlament befeuerte Wiedereinführung dieses „Bürokratietigers“ sei absurd.
Die Nebenerwerbslandwirtschaft in Deutschland stellt eine starke Verankerung der Landwirtschaft in der Gesellschaft dar. Gut die Hälfte der landwirtschaftlichen Familienunternehmen in Deutschland sind Nebenerwerbsbetriebe.